Registrierung als Reiserückkehrer
Für Einreisemeldungen bei Einreisen ab dem 09.11.20 nutzen Sie bitte das einheitliche Meldeportal des Bundes. Dieses erreichen Sie hier.
Nachweispflicht
Bitte beachten Sie folgendes:
- Bei Einreise aus einem Risikogebiet:
Alle Personen über 6 Jahren müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis, der die unten genannten Kriterien erfüllt verfügen (§ 5 Abs. 2 CoronaEinreiseV) - Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet:
Sie müssen bereits bei der Einreise über einen Nachweis, der die unten genannten Kriterien erfüllt verfügen (§ 5 Abs. 1 CoronaEinreiseV)
Welches Gebiet Ihr Einreiseland ist erfahren Sie hier: https://www.rki.de/risikogebiete
Wir fordern Sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Abs. 2 CoronaEinreiseV auf uns einen Testnachweis, Impfnachweis bzw. Genesenennachweis unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) vorzulegen.
Die Vorlage erfolgt digital über die folgende Internetseite: Formular Mitteilung von Ausnahmegründen gem. CoronaEinreiseV | BKS-Portal.rlp
Sollten Sie bereits einen der geforderten Nachweise über das Bundeseinreiseportal hochgeladen haben, so betrachten Sie diese E-Mail als gegenstandslos.
Sollten Ausnahmen nach § 6 CoronaEinreiseV auf Sie zutreffen, so fordern wir Sie auf gem. § 7 Abs. 4 Satz 3 der CoronaEinreiseV diese durch Abgabe der Meldung über den o.g. Link glaubhaft darzulegen.
Absonderungspflicht
Bitte beachten Sie folgendes:
- Bei Einreise aus einem Risikogebiet:
Grundsätzlich Quarantäne für 10 Tage (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV). Diese endet automatisch sofort, sofern ein gültiger negativer Test bzw. Genesenennachweis vorliegt. - Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet:
Grundsätzlich Quarantäne für 10 Tage. Frühestmögliche Beendigung wenn negative Testung an Tag 5. nach der Einreise. (§ 4 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV). Die Quarantäne endet erst ab Einreichung des negativen Testergebnisses. - Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet:
Grundsätzlich Quarantäne für 14 Tage ohne Ausnahmen! (§ 4 Abs. 2 Satz 4 CoronaEinreiseV)
Falls ein Ausnahmetatbestand nach § 6 CoronaEinreiseV auf Sie zutrifft, nach dem eine Quarantäne durch Sie nicht notwendig erscheint, fordern wir Sie zusätzlich auf, die entsprechenden Gründe über den o.g. Link glaubhaft zu machen.
Weitere Informationen erhalten Sie nach Ausfüllen des Formulars.
Wir weisen ausdrücklich auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände gem. § 13 CoronaEinreiseV hin. Bei Vorliegen einer der dort genannten Tatbestände werden diese konsequent geahndet.
Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen das Bürgertelefon unter folgender Nummer zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
0621 5909 5800
Montag bis Donnerstag: 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
Freitag: 9 - 12 Uhr
In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Einreichung per E-Mail an einreise-corona@kv-rpk.de