Nachweisverfahren beim Umweltbonus vereinfacht


Seit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 03. Juni 2020 sind reine Batterieelektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Netto-Basis-Listenpreis von maximal 65.000 Euro (Staffelung der Förderhöhe ab 40.000 Euro) förderfähig, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen - in Form von Neuwägen oder jungen Gebrauchtwagen - insofern diese noch nicht über den Umweltbonus gefördert wurden.

Sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibende, Unternehmen, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Stiftungen aber auch Körperschaften und Vereine können von der Investitionsprämie – auch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend – noch bis zum 31. Dezember 2021 profitieren. Seit dem 1. September 2020 ist das Nachweisverfahren stark vereinfacht – dank der neuen digitalen Schnittstelle mit dem Kraftfahrtbundesamt müssen Interessierte nur die Fahrzeugidentifikationsnummer eingeben und dem Datenaustausch zustimmen. Nachdem der Antrag abgeschickt wurde, werden automatisch die Daten wie beispielsweise Hersteller, Modell und Halterhistorie beim Kraftfahrtbundesamt abgerufen. Der Fahrzeugbrief muss nicht mehr hochgeladen werden, da die Daten bereits dem Kraftfahrtbundesamt vorliegen. 

Nähere Informationen erhalten Interessierte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter  https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html.