Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß §§ 33 und 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

4. Heime und

5. Ferienlager.

In diesen Einrichtungen breiten sich Infektionskrankheiten besonders schnell aus, weil unter den Betreuten ein enger Kontakt besteht, altersbedingt das Einhalten von Hygieneregeln wenig ausgeprägt ist und die Immunität zum Teil noch unvollständig ist.

Eltern müssen zudem eine ärztliche Beratung über den Impfschutz ihres Kindes nachweisen und die Einrichtung muss die Eltern über die Anforderungen belehren.

 Im § 35 IfSG sind Einrichtungen / Unternehmen aus dem Pflegebereich definiert:

1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten.

FAQ

  • Was haben Gemeinschaftseinrichtungen gemäß IfSG zu beachten?“

    Im § 34 des IfSG sind die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in Gemeinschaftseinrichtungen geregelt, um die Ausbreitung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern. Es schreibt vor, dass Betreute und Personal die Einrichtungen nicht betreten bzw. nicht in der Einrichtung tätig sein dürfen, wenn sie an einer relevanten Krankheit leiden, dessen verdächtig sind, Kontaktperson einer erkrankten bzw. krankheitsverdächtigten Person sind oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden. 

  • Wer muss eine Erkrankung melden?

    • In Gemeinschaftseinrichtungen: Erkrankte oder erkrankungsverdächtigte Personen bzw. dessen Erziehungsberechtigte haben die Einrichtung darüber zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat das Gesundheitsamt darüber unverzüglich zu benachrichtigen.
    • In Pflegeeinrichtungen: Für diese Einrichtungen ergeben sich gemäß § 8 IfSG Meldepflichten über gegenüber dem Gesundheitsamt. Diese muss durch den Einrichtungsleiter oder Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs, erfolgen.
  • Was haben Pflegeeinrichtungen gemäß IfSG zu beachten?“

    Diese haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

  • Wie können Meldungen an das Gesundheitsamt übermittelt werden?

    Für die Meldungen sind dem Gesundheitsamt die ausgefüllten Meldeformulare des Landesuntersuchungsamtes möglichst elektronisch zu übermitteln. Für eine datenschutzkonforme Übermittlung können Sie das Programm Cryptshare verwenden, um uns Dateien passwortgeschützt zur Verfügung zu stellen. Bitte denken Sie daran, dem Gesundheitsamt das entsprechende Passwort zum Abrufen mitzuteilen.
    Anleitung zu Cryptshare: Anleitung Cryptshare

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