Gewerbe wie Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Nageldesign, Tattoo, Piercing und Maniküre
Leistungsbeschreibung
Nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes können diese Einrichtungen durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden und müssen nach den gültigen Landesverordnungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.
Der Inhaber der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Anforderungen. Dabei ist die Einbeziehung des Gesundheitsamtes und / oder die Beratung durch eine Fachkraft für Hygiene sinnvoll.
FAQ
Müssen diese Tätigkeiten dem Gesundheitsamt angezeigt werden?
Ja, gemäß § 7 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst Rheinland-Pfalz (ÖGdG RLP) müssen Betreiber solcher Einrichtungen den Beginn und die Beendigung sowie wesentliche Änderungen der Tätigkeiten
dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.Kann ich als Kunde dem Gesundheitsamt unhygienisch Zustände melden?
Wenn Sie als Kunde unhygienische Verhältnisse in den oben genannten Einrichtungen vorgefunden haben, können Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Weiterführende Links
- Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-Verordnung)
- § 36 IfSG - Einzelnorm
- Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO)
- Hygiene im Friseursalon
- Hygiene im Friseurhandwerk Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Pilzinfektionen in der Friseurbranche - bgw-online
