Infektionsschutzbelehrung

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen sie eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

FAQ

  • Wer benötigt eine Hygienebelehrung?

    Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

    • Eiprodukte

    • Säuglings- und Kleinkindernahrung

    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,

    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte

    Soßen, Nahrungshefen

    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

    ODER

    Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

  • Wie kann ich die Belehrung durchführen/mich anmelden?

    Vor Ort im Gesundheitsamt: Die mündliche Belehrung erfolgt in der Regel als Sammelbelehrung ausschließlich in deutscher Sprache. Bei ungenügenden Deutschkenntnissen ist für die Anwesenheit entsprechender Übersetzer Sorge zu tragen. Aufgrund der begrenzten räumlichen Kapazitäten bitten wir Sie, das Mitbringen eines Übersetzers vorab anzumelden. 

    Zur Teilnahme an der Belehrung ist eine vorherige Anmeldung mit Terminvergabe erforderlich. Sie können sich jederzeit online über das Portal Terminland.de anmelden, um an einer Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt teilzunehmen. Alternativ können sie sich auch persönlich im Gesundheitsamt anmelden. Die Anmeldung ist unter Vorlage des Personalausweises oder eines entsprechenden Ausweisdokumentes möglich. Die Gebühr für die Belehrung in Höhe von 30,00 € in bar oder per EC.-Zahlung ist bei der Anmeldung zu entrichten. 

    Die konkreten Termine finden Sie jederzeit online über das Portal Terminland.de. 

    In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben von der Belehrung für den bereits entstandenen Aufwand eine Gebühr in Höhe von 22,50 € zu zahlen ist.

    ODER

    Online von zuhause aus durchführen: Melden Sie sich unter diesem Link an.

  • Wann finden Belehrungen vor Ort statt?

    Die mündlichen Belehrungen finden zu folgenden Terminen in der Dienststelle des Gesundheitsamtes in Ludwigshafen statt: dienstags: 09:00 Uhr donnerstags: 14:00 Uhr.

  • Wo finden die Belehrungen statt?

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis 

    Gesundheit und Verbraucherschutz 

    Dörrhorststraße 36 

    67059 Ludwigshafen am Rhein 

  • Was kostet die Belehrung bzw. wer ist gebührenfrei?

    • Präsenz Belehrung im GA 30 Euro, Bezahlung bar oder EC-Karte

    • online [was kostet das? nichts?]

    • gebührenfrei für Auszubildende und Praktikum, bitte Nachweis mitbringen. [was genau soll hier mitgebracht werden?]

  • Was muss ich beachten?

    Stornierung: Sollten Sie den vereinbarten Termin unerwartet nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie diesen möglichst frühzeitig zu stornieren. Sollten Sie sich über das Portal Terminland.de angemeldet haben, können Sie für das Stornieren des Termins den in der Bestätigungs-E-Mail enthaltenen Link verwenden. Bitte antworten Sie nicht auf die Bestätigungs-E-Mail, da uns Ihre Antwort auf diesem Weg nicht erreicht. Alternativ können Sie den Termin per E-Mail an gesundheit@rheinpfalzkreis.de stornieren.

    Bitte unbedingt beachten: Bitte melden Sie sich 30 Minuten vor Beginn des Termins im Zimmer 209 (2.OG) und bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit. 

  • Was muss ich mitbringen?

    • Ausweisdokument

    • ggf. Bescheinigung zur Gebührenbefreiung

  • Was ist die rechtliche Grundlage?

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