Reisen mit Betäubungsmitteln

Reisen mit Betäubungsmitteln

Leistungsbeschreibung

Wenn Patienten Betäubungsmittel benötigen und sie vom Arzt verschrieben bekommen haben, dürfen sie diese für ihre Reise mitnehmen. Sie dürfen die Betäubungsmittel nur in solchen Mengen mitführen, wie sie während der Reise benötigen. Dafür brauchen sie eine Bescheinigung von Ihrer/Ihrem Arzt*in. Diese Bescheinigung muss das Gesundheitsamt bestätigen. Nur der Patient selbst darf die Medikamente mitführen.

FAQ

  • Welches Formular ist erforderlich?

    Reisen innerhalb des Schengen-Raums:

    Mitführen von Betäubungsmitteln innerhalb des Schengen-Raums

    Reisen außerhalb des Schengen-Raums:

    Mitführen von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengen-Raums

    Welche Länder dem Schengen-Raum angehören, finden Sie auf der Homepage Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Was muss beim Ausfüllen der Bescheinigung beachtet werden?

    • Für jedes Betäubungsmittel, das Sie ins Ausland mitführen möchten, ist die Ausstellung eines eigenen Formulars erforderlich.

    • Die Bescheinigung muss von der/dem verschreibenden Arzt*in ausgefüllt werden

    • Das Formular muss von/vom Arzt*in unterschrieben sein.

    • Die/der verschreibende Arzt*in muss das Formular mit Ausstellungsdatum und Praxisstempel versehen

    • Die mitgeführte Gesamtwirkstoffmenge, die Darreichungsform, der Wirkstoff, die Einzel- und Tagesdosierung müssen angegeben werden

    • Die/der verschreibende Arzt*in muss die konkrete Reisedauer (Datum von/bis) vermerken

    Fehlerhafte oder unvollständig ausgefüllte Formulare können nicht vom Gesundheitsamt bestätigt werden.

  • Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

    Wenn das Gesundheitsamt das Formular bestätigt hat, ist die Bescheinigung 30 Tage gültig.

    Bei einer Reisedauer von mehr als 31 Tagen informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Konsulat des Reiselandes.

  • Welche Unterlagen/Voraussetzungen sind für die Bestätigung durch das Gesundheitsamt erforderlich?

    • Vollständig ausgefülltes Formular

    • Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel oder eine Meldebescheinigung

    • Bei minderjährigen Kindern: Personalausweis oder Reisepass

    • Sofern die Bestätigung für ein volljähriges Familienmitglied oder einen Freund/Bekannten ist, ist die Vorlage einer unterschriebenen Vollmacht erforderlich

    • Person muss im Kreis wohnhaft sein 

    •Der Arzt sollte in unserem Kreis (Rhein-Pfalz-Kreis, Ludwigshafen, Speyer, Frankenthal) niedergelassen oder die Person bei uns im Kreis wohnhaft sein. Sollte der Arzt nicht in unserem Kreis niedergelassen sein, müssten wir dies erst über die entsprechende Ärztekammer prüfen, was evtl. zu Verzögerungen führen kann.

  • Ist die Bescheinigung kostenpflichtig?

    Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt je Bescheinigung 9,00 Euro. Zahlung vor Ort in Bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte möglich.

  • Rechtliche Grundlagen:

    Die Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln finden Sie in

    • dem Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

    • dem Betäubungsmittelgesetz und

    • der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

  • Gibt es Beschränkungen vonseiten der Einreiseländer?

    Wir empfehlen, sich auf der Homepage des jeweiligen Auswärtigen Amtes des Ziellandes sich zu informieren.

Formulare und Anträge


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