Trinkwasserleitungen aus Blei
Leistungsbeschreibung
Nach §17 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.
FAQ
Was mache ich, wenn ich erst nach dem 12. Januar 2026 feststelle, dass ich Leitungen aus Blei habe?
Wenn nach dem 12. Januar 2026 festgestellt wird, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei bestehen, ist eine sofortige Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich. Die Mitteilung kann schriftlich per E-Mail, telefonisch oder auch persönlich erfolgen.
Wie erkenne ich Leitungen aus Blei?
Bleileitungen sind oft weich, biegsam, grau (ungestrichen) und haben wulstige Lötstellen. Als erster Anhaltspunkt kann das Baujahr des Gebäudes dienen (vor 1973).
An wen kann ich mich wenden, um festzustellen, ob ich Leitungen aus Blei habe?
Als Mieter wendet man sich am besten an den Vermieter. Als Wohnungseigentümer wendet man sich an die Hausverwaltung oder Stadtwerke.
Gibt es Fristen zum Austausch oder zur Stilllegung von Bleileitungen?
Bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 müssen Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei stillgelegt oder entfernt werden.
Kann ich die Frist zum Austausch oder zur Stilllegung verlängern?
Ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich bis maximal 12. Januar 2036.
An wen wende ich mich zur Fristverlängerung?
An das zuständige Gesundheitsamt. Die Mitteilung kann schriftlich per E-Mail, telefonisch oder auch persönlich erfolgen.
Welche Voraussetzungen müssen zur Fristverlängerung erfüllt sein?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Es muss sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handeln
• das Trinkwasser in dem jeweiligen Gebäude darf nur für den eigenen Haushalt genutzt/ verwendet werden
• und wenn eine Schädigung der Verbraucher, die das Trinkwasser benutzen / verbrauchen unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht ausgeschlossen ist.
Wer muss den Antrag zur Fristverlängerung stellen?
Der Betreiber / Eigentümer / Vermieter der Wasserversorgungsanlage
Wen muss ich als Betreiber / Vermieter informieren, wenn die Leitungen aus Blei bestehen?
Das zuständige Gesundheitsamt.
Welche Pflichten habe ich nach einer Fristverlängerung?
Der Betreiber muss mitteilen, wenn weitere Personen in den Haushalt hinzukommen (insbesondere, wenn es sich um Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter handelt)
Wenn der Betreiber die Wasserversorgungsanlage wechselt.
Außerdem besteht die Pflicht, nach Ablauf der Frist dem Gesundheitsamt nachzuweisen, dass die Bleileitungen oder die entsprechenden Teilstücke davon entfernt oder stillgelegt wurden.
In welcher Form kann ich eine Fristverlängerung beim Gesundheitsamt einreichen?
Der Antrag zur Fristverlängerung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
