Online-IfSG-Belehrung

Online-Infektionsschutzbelehrung

Wenn Sie in unserem Zuständigkeitsbereich Ihren Hauptwohnsitz haben (Rhein-Pfalz-Kreis, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein und Speyer) können Sie die die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online durchführen. 

Online bedeutet, dass Sie an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen müssen, sondern die Belehrung zum Beispiel bequem von zu Hause aus durchführen können. Es kann bei der Online-Belehrung zwischen verschiedenen Sprachen gewählt werden.

WICHTIG!                                                                                                                                                                              Sie haben die Möglichkeit, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro direkt online mit PayPal zu zahlen. Wenn Sie die Gebühr mit PayPal begleichen, senden wir Ihnen nach Abschluss der Online-Belehrung unverzüglich auf dem Postweg die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG zu.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Gebühr in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes, Dörrhorststraße 36, 67059 Ludwigshafen zu zahlen. Sollten Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, können Sie die Bescheinigung ab 48 Stunden nach Abschluss der Belehrung und gegen Vorlage der Gebühr abholen. Bitte bringen Sie hierfür Ihren Personalausweis oder eine Vollmacht mit und sprechen Sie zu den üblichen Sprechzeiten des Gesundheitsamtes bei uns vor. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Belehrung abgeholt, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 22,50 Euro erhoben. 

Gebühren:

Wir erheben Gebühren i.H.v. 30,00 Euro. Die Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Gesundheitsverwaltung RLP.

Hinweis zur Gebührenfreiheit:

Haben Sie im Anmeldeprozess einen entsprechenden Nachweises hochgeladen, können Sie von den Gebühren befreit werden. Es werden entsprechende Nachweise über die Berufsausbildung, über das berufsbezogene Praktikum oder über das freiwillige soziale Jahr akzeptiert. Ansonsten entfällt in diesen Fällen die Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit besteht nicht für Schüler, Auszubildende und Studenten die nicht eine berufsbezogene Berufsausbildung, ein berufsbezogenes Praktikum oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Weitere Informationen:

Zusatzinformationen für Feste in Vereinen, Straßenfesten etc.: Wer ehrenamtlich und nicht öfter als 3 Mal im Jahr Helfer/-in im Lebensmittelbereich bei entsprechenden Veranstaltungen ist, benötigt in der Regel keine Belehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Unabhängig davon gelten natürlich die gesetzlichen Tätigkeitsverbote, die dem Merkblatt vom Robert-Koch-Institut zu entnehmen sind. 

 

Weitere wichtige Merk- und Hinweisblätter zur Küchenhygiene und zum Umgang mit Lebensmitteln erhalten Sie beim Veterinäramt und dem Gesundheitsamt auf Anfrage.

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