Sozialhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) regelt, dass jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann. Es legt fest, dass jeder, der sich selbst nicht mehr helfen kann und die erforderliche Unterstützung nicht von anderen erhält, Sozialhilfe bekommt. Auf die meisten Sozialhilfeleistungen besteht ein Rechtsanspruch, unabhängig davon, ob man durch eigene Schuld oder durch widrige Umstände in die Notlage geraten ist. Die nachfolgende Selbsthilfe muss allerdings ausgeschöpft sein:



    • Selbsthilfe durch Eigenmittel z.B. Rente, Kindergeld, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Wohngeld, Vermögen

    • Selbsthilfe durch nahestehende unterhaltspflichtige Angehörige

    • Selbsthilfe durch vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Krankenkasse, Pflegekasse, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (früher Versorgungsamt)



    Es werden folgende Hilfeleistungen unterschieden:


    Die Antragsstellung und Beratung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung. Weitere Informationen erhalten Sie: