Kenntlichmachung von Lebensmitteln

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der Abgabe von Lebensmitteln müssen Zusatzstoffe entsprechend kenntlich gemacht werden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Veterinäramt (Lebensmittelüberwachung) des Rhein-Pfalz-Kreises gerne zur Verfügung.

    Die entsprechenden Formulare finden Sie unter "Formulare"

    Meldung Lebensmittelunternehmer

  • FAQ

    Was muss auf dem Etikett von vorverpackten Lebensmitteln stehen?

    Die Vorgaben für vorverpackte Lebensmittel sind in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt.

    Was muss bei der Abgabe von unverpackten Lebensmitteln beachtet werden?  

    Bei unverpackten Lebensmitteln müssen enthaltene Allergene und Zusatzstoffe deklariert werden. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie in unserem Merkblatt „Kennzeichnung, Allergene und Zusatzstoffe, lose Ware.pdf“.

    Darüber hinaus müssen Imitate von Lebensmitteln, als solche gekennzeichnet sein, da es sich sonst um eine Irreführung im Sinne des § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) handelt. Beispiel: bei Verwendung von „Fettglasur“ statt „Kuvertüre“, muss auch tatsächlich „Fettglasur“ direkt am Produkt angegeben sein.