Anträge / Formulare
- Allergene und Zusatzstoffe Deklarationstabelle - Stand 23-11
- Allergene und Zusatzstoffe Deklarationstabelle - Stand 23-11_ausfüllbar
- Ansprechpartner der Lebensmittelüberwachung - Stand 25-04
- Ausschank alkoholischer Heißgetränke - Stand 23-11
- Betriebliches Eigenkontrollsystem - Stand 23-11
- Enstorgung Lebensmittelabfälle - Stand 23-11
- Feta, Parmesan, Käsemitate - Irreführung und Täuschung - Stand 23-11
- Fritteusen und Frittierfette - Stand 23-11
- Herstellung und Vertrieb von Schmuck mit Hautkontakt - Stand 26-04
- Kennzeichnung Döner Kebab und Hackfleischdrehspieße - Stand 23-11
- Kennzeichnung Eier - Stand 23-11
- Kennzeichnung Kochpökelwaren und deren Ersatzprodukte - Stand 23-11
- Kennzeichnung, Allergene und Zusatzstoffe, lose Ware - Stand 23-11
- Leicht verderbliche Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung - Stand 23-11
- Leitfaden über den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten - Stand 23-11 (4)
- Personalschulung in Lebensmittelunternehmen - Stand 23-11
- Selbstvermarktung Marmeladen, Gelees, Konfitüren, Fruchtaufstriche - Stand 23-11
- Verkauf von hausgemachtem Eierlikör - Stand 23-11
Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Bei der Abgabe von Lebensmitteln müssen Zusatzstoffe entsprechend kenntlich gemacht werden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Veterinäramt (Lebensmittelüberwachung) des Rhein-Pfalz-Kreises gerne zur Verfügung.
Die entsprechenden Formulare finden Sie unter "Formulare"
FAQ
Was muss auf dem Etikett von vorverpackten Lebensmitteln stehen?
Die Vorgaben für vorverpackte Lebensmittel sind in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt.Was muss bei der Abgabe von unverpackten Lebensmitteln beachtet werden?
Bei unverpackten Lebensmitteln müssen enthaltene Allergene und Zusatzstoffe deklariert werden. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie in unserem Merkblatt „Kennzeichnung, Allergene und Zusatzstoffe, lose Ware.pdf“.
Darüber hinaus müssen Imitate von Lebensmitteln, als solche gekennzeichnet sein, da es sich sonst um eine Irreführung im Sinne des § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) handelt. Beispiel: bei Verwendung von „Fettglasur“ statt „Kuvertüre“, muss auch tatsächlich „Fettglasur“ direkt am Produkt angegeben sein.
