Haussammlungen, Straßensammlungen, Altkleidersammlungen, Geldsammlungen, Mitgliederwerbung, Spendensammlung

  • Leistungsbeschreibung

    Haus- und Strassensammlungen / Altkleidersammlungen / Geldsammlungen

    Erlaubnisbedürftig ist eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

    • auf Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen);
    • oder von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen);
    • auch der Vertrieb von Waren in Form von Straßensammlung oder Haussammlung, sofern ausdrücklich auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit der Veranstaltung oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren nach dem Blindenvertriebsgesetz;
    • und der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis auf Mitwirkung eines oder mehrerer blinder Künstler durchgeführt werden. (§ 1 Abs. 1 und 2 Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1970 - SammlG).

    Nicht erlaubnisbedürftig ist das Sammeln von Altkleidern, Federbetten etc, sofern vorab mit Handzetteln auf die Sammlung hingewiesen wird, die Sammlung laut den Aufdrucken auf den Handzetteln eindeutig gewerblich durchgeführt wird und keine unmittelbare Einwirkung auf Personen stattfindet.

    Weiter nicht erlaubnisbedürftig sind Sammlungen von Vereinigungen unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm persönlich verbundenen Personenkreises oder Sammlungen, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3 SammlG). Der eindeutig gewerbliche Eindruck einer Sammlung muss unmissverständlich sein. Er darf nicht aufgeweicht werden z.B. durch Abbildungen von behinderten Menschen oder hilfsbedürftigen Kindern oder beispielsweise zwei Händen, die als Schutz um eine Abbildung eines Erdballs oder von Personen dargestellt werden, etc.Sofern der Sammelunternehmer ein höheres Sammelaufkommen erwarten kann, weil er mittels Aufdruck mitteilt, er sei von einem gemeinnützigen Verein oder einer karitativen Organisation zu der Werbung berechtigt worden und er verwende einen Teil des Erlöses für einen karitativen oder gemeinnützigen Zweck und die Behörde, in deren Kreis- oder Stadtgebiet eine Sammlung durchgeführt worden ist, Bedenken an der ordnungsgemäßen Verwendung des Sammelaufkommens hat, kann durch Verfügung angeordnet werden, die folgenden Sammlungen anzumelden und genehmigen zu lassen (§ 9
    SammlG).

    Landesweit wirkende Sammlungen (in der Regel Haussammlungen) werden in jedem Jahr durchgeführt. Diese Sammlungen werden von landesweit oder bundesweit tätigen Organisationen bzw. Vereinen durchgeführt. Teilweise werden zur Durchführung auch gewerbliche Sammelunternehmen beauftragt. Die Mitarbeiter dieser gewerblichen Sammelunternehmen müssen sich ausweisen. Die Erlaubnisbehörde für diese Sammlungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Regelmäßig belegen diese Sammlungen das gesamte Jahr mit Ausnahme der Zeiträume der Karwoche und der Osterwoche, den Sommerferien und Mitte Dezember bis Mitte/Ende Januar. Regional begrenzte Sammlungen können dennoch stattfinden. Im Einzelfall kann durch den Veranstalter eine Absprache mit dem jeweiligen Landes- bzw. Bundesverband getroffen werden.

    Führen örtlich bekannte oder ansässige Gruppen oder Vereine oder Organisationen Haussammlungen oder Straßensammlungen durch, müssen die zur Durchführung beauftragten Personen ebenfalls einen Sammelausweis mit sich führen und auf Verlangen die Identität nachweisen. 

    Der Sammelausweis muss enthalten:

    • Name und Anschrift des Vereines/der Organisation/der Gruppe, die die Sammlung beantragt hat
    • Sammlungszweck
    • Sammlungsdauer/Sammlungszeitraum
    • Sammlungsgebiet
    • Name und Anschrift sowie Geburtsdatum des Sammelbeauftragten

    Der Sammler hat weiter seinen gültigen Kinderausweis (Sammler im Alter zwischen 14 und 16 Jahren) bzw. Personalausweis mitzuführen. Beide Ausweise (Sammlerausweis und Kinderausweis bzw. Personalausweis) müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Wird mit Sammelbüchsen gesammelt, muss die Büchse fest verschlossen und vom Veranstalter abgestempelt sein. Die Büchsen müssen fortlaufend nummeriert sein und den Namen des Veranstalters deutlich sichtbar aufweisen.

    Informationen über einzelne Sammlungsvereine erhalten Sie über folgende Links:

    http://www.spendenrat.de

    http://www.dzi.de/spendber.htm

  • Rechtsgrundlage

    Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 05.03.1970

  • Anträge / Formulare

    Die Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung zu beantragen Formular zum Ausdruck


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende