Waffenerwerb für Personen unter 25 Jahren

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich haben Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Über mögliche Ausnahmen von de Alterserfordernissen beraten wir Sie (nach Terminvereinbarung) jederzeit gern.


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