Schornsteinfeger

  • Leistungsbeschreibung

    Für eine Übersicht aller Kehrbezirke siehe Schornsteinfeger.de

    Allgemeine Beschreibung

    Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis der durchgeführten Arbeiten erfolgt durch die fristgerechte Vorlage der vollständig ausgefüllten vorgeschriebenen Formblätter und Bescheinigungen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).

    Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens lt. Feuerstättenbescheid durchzuführen waren, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugehen (§ 4 Abs 2 SchfHwG).

    Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage hat der Eigentümer unverzüglich dem zuständigenbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
    Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).

    Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes oder eines Raumes ist außerdem verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde für die Durchführung der Feuerstättenschau (die persönlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal innerhalb von sieben Jahren durchzuführen ist und ab 2017 frühestens drei Jahre und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt wird), Anlassbezogenen Überprüfung oder Ersatzvornahme sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer (Mieter Pächter etc.) ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung erforderlichen Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).

    Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Zutritt nicht gestattet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 24 SchfHwG).

    Kosten

    Seit Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf „hoheitliche Aufgaben“, das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau und auf die Führung des Kehrbuches. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

    Rechtliche Grundlagen

    Ergänzungen

    „Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.

    Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie  nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. Dies können Sie unter  https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/

    Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach Durchführung der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende