Untersuchungen und Begutachtungen im Auftrag von Behörden
Leistungsbeschreibung
Es werden Verbeamtungen, Einstellungen, Dienstunfälle, Dienstfähigkeiten, Beihilfeangelegenheiten, Sanatoriumsaufenthalte, Begutachtungen nach den Sozialgesetzbüchern, Beurteilungen nach Asylbewerberleistungsgesetz und zur Reisefähigkeit usw.
FAQ
Welches Gesundheitsamt ist zuständig?
In Rheinland-Pfalz gilt das Wohnortprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesundheitsamt am Wohnort (gewöhnlicher Aufenthaltsort) der / des zu Begutachtenden die Begutachtung durchführt.
Wie erfolgt die Terminvereinbarung?
Viele amtsärztliche Gutachten können nach Aktenlage erstellt werden, sofern ausreichende ärztliche Befunde vorliegen. Sollte eine Untersuchung im Gesundheitsamt notwendig sein, wird Ihnen der Termin nach Eingang des Untersuchungsauftrags schriftlich mitgeteilt.
Wo findet die amtsärztliche Untersuchung statt?
Die Untersuchung findet im Dienstgebäude des Gesundheitsamtes in der der Dörrhorststraße 36 in Ludwigshafen statt. Bitte melden Sie sich im 2. OG in Zimmer 209.
Was muss ich zu meinem Untersuchungstermin mitbringen?
Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, den ausgefüllten Anamnesebogen, aktuelle medizinische Unterlagen und ggf. alle relevanten medizinischen Befundberichte oder Gutachten, Bescheid über Schwerbehinderung (falls vorliegend), Ihren Impfpass.
Muss ich zur Untersuchung nüchtern erscheinen?
Nein, Sie können vorher ganz normal essen und trinken.
Welche Kosten fallen an?
Für Untersuchungen und Begutachtungen im Auftrag von Behörden fallen für die / den zu Begutachtenden in der Regel keine Kosten an. Die Kosten trägt dann der Auftraggeber. In den seltenen Fällen, in denen Kosten anfallen, wird die / der zu Begutachtende vorher informiert.
Wie lange dauert eine amtsärztliche Untersuchung?
Dies hängt ganz vom Anlass ab. In der Regel beläuft sich die Untersuchungsdauer auf ca. eine Stunde. Dies kann jedoch auch abweichen.
Weiterführende Links
- Beamtenstatus Gesetz
- Landesbeamtengesetz
- Lehrkräfte – Arbeitszeit Verordnung
- Institut für Lehrer Gesundheit
- Beihilfe Verordnung Rheinland-Pfalz
- Sozialgesetzbuch 2 – Grundsicherung
- Sozialgesetzbuch 9 – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Sozialgesetzbuch 12 – Sozialhilfe
- Asylbewerberleistungsgesetz
