Tattoo, Piercing etc.

Gewerbe wie Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Nageldesign, Tattoo, Piercing und Maniküre

Leistungsbeschreibung

Nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes können diese Einrichtungen durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden und müssen nach den gültigen Landesverordnungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.

Der Inhaber der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Anforderungen. Dabei ist die Einbeziehung des Gesundheitsamtes und / oder die Beratung durch eine Fachkraft für Hygiene sinnvoll.

FAQ