Betriebsgründung
Leistungsbeschreibung
Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Anmeldung eines Lebensmittelbetriebs beim Veterinäramt, über die Erfordernis einer EU-Zulassung bzw. die Durchführung von Eigenkontrollen.
Wer muss einen Lebensmittelbetrieb beim Veterinäramt melden?
Nach dem Lebensmittelrecht sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Wann darf ich den Betrieb eröffnen?
Nach erfolgter Abnahmekontrolle durch die Lebensmittelüberwachung des Rhein-Pfalz-Kreises. Für eine Terminvereinbarung melden Sie sich beim zuständigen Lebensmittelkontrolleur.
Wann benötige ich für meinen Betrieb eine EU-Zulassung?
Nach den veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, eine Zulassung. Hierzu gehören im Bereich des Rotfleisches (wie Schweine- oder Rindfleisch) und Weißfleisches (Geflügelfleisch) in der Regel Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe. Ebenso müssen manche milch- und fischverarbeitenden Betriebe sowie bestimmte Hersteller von Eiprodukten zugelassen werden. Auch Großküchen wie etwa Kantinen können unter die Zulassungspflicht fallen. Des Weiteren benötigen Betriebe, die Sprossen herstellen, eine Zulassung.
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, ist Ansprechpartner für die EU-Zulassung und ist zuständige Behörde für die Erteilung, das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen in diesem Bereich, sie überprüft Zulassungsvoraussetzungen und kontrolliert deren Einhaltung.
Muss ich mikrobiologische Eigenkontrolluntersuchungen durchführen?
In der EU und in Deutschland gibt es für bestimmte Lebensmittel im Hinblick auf deren hygienisch-mikrobiologische Beschaffenheit rechtsverbindliche Anforderungen, z. B. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Sie legt mikrobiologische Kriterien für bestimmte Lebensmittel fest, die von den Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind. Sie gelten u. a. für Lebensmittel, die selbst hergestellt werden:
- Hackfleisch/Faschiertes
- Fleischzubereitungen
- Fleischerzeugnisse
- Speiseeis
- Geschlagene Sahne
- Ready-to-eat-Produkte (z. B. Obstsalat)
Können Sie sich keine dieser Kategorien zuordnen, fragen Sie unsere Mitarbeiter.
Was ist bei der Entsorgung von Lebensmittelabfällen zu beachten?
Kategorie 3 Material gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 über Tierische Nebenprodukte:
Küchen- und Speiseabfälle mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (aus dem Zubereitungsprozess): Fleisch, Fleischerzeugnisse, Geflügel, Eier, Molkereiprodukte, Fisch usw.
Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft z.B. verdorbene oder aus anderen Gründen aussortierte Lebensmittel: Packungen mit Fleisch, Geflügel, Wurst, Molkereiprodukten, Fisch usw. sind zu entsorgen.
Die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft aus gewerblichen Einrichtungen hat in dafür registrierten/zugelassenen Betrieben zu erfolgen. Eine Entsorgung von Küchen-/Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen aus gewerblichen Einrichtungen über den Hausmüll ist nicht zulässig.
Werden Schulungen benötigt und wenn ja, welche?
Gemäß Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten, dass u.a. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und / oder geschult werden.
Der Lebensmittelunternehmer benötigt zusätzlich mindestens eine Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).
Daneben fordert § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von allen Personen, die außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereiches mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, die regelmäßige Belehrung zu Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten bei Auftreten bestimmter Erkrankungen.
