Entscheidung über den Widerspruch
Leistungsbeschreibung
Wird dem Widerspruch nicht bereits durch die Ausgangsbehörde abgeholfen und nehmen Sie den Widerspruch nicht zurück, entscheidet der Kreisrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde über Ihren Widerspruch, oder der Vorsitzende alleine, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.
Der Kreisrechtsausschuss ist ein unabhängiges und damit nicht an Weisungen gebundenes Gremium, welches aus drei Personen besteht. Dies sind der/die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses (in der Regel Volljurist/in) sowie zwei vom Kreistag jeweils für eine Legislaturperiode gewählte Beisitzer/innen. Bei der Entscheidung haben alle Kreisrechtsausschussmitglieder das gleiche Stimmrecht.