Online-Waffenanträge
Bitte lesen Sie zuerst die nachfolgenden Hinweise
Abgabe und Abholung von Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass in unseren Räumlichkeiten kein Publikumsverkehr stattfindet.
Unterlagen können
- zu den Öffnungszeiten am Empfang abgegeben werden,
- uns per Einschreiben zugesendet werden oder
- in unseren Briefkasten eingeworfen werden.
Sollten Sie eine persönliche Abholung Ihrer Unterlagen wünschen, vermerken Sie dies bitte ausdrücklich als Notiz in den eingereichten Unterlagen. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, sobald alles zur Abholung bereitliegt.
Sofern keine Abholung gewünscht ist, senden wir Ihnen die Unterlagen nach vollständiger Bearbeitung per Einschreiben zu.Erstantrag und Verlängerungen, sowie Regelüberprüfungen
Nach Erhalt der Unterlagen, erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung. Diese dauert in der Regel 6-8 Wochen. Erst wenn alle Anfragen vorliegen, kann eine Entscheidung getroffen werden. Im Anschluss setzten wir uns mit Ihnen für die Terminvereinbarung in Verbindung.
Die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung werden durch die Dienststelle überprüft, hierfür sind die Einreichung keiner Unterlagen notwendig. Von Nachfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.Kleiner Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen einer erlaubnisfreien Waffe nur in Verbindung mit dem Personalausweis beziehungsweise Pass. Polizei- und Ordnungsbeamten sind die Urkunden auf Verlangen unverzüglich auszuhändigen.
Selbst wer einen Kleinen Waffenschein hat, darf seine Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportereignissen, Messen, Ausstellungen, Märkten, Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele und ähnlichen Veranstaltungen, auch nicht auf Weihnachtsmärkten und Fasnachtsumzügen mit sich führen.
Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen. Es gibt hiervon gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, zum Beispiel bei Notwehr oder Notstand. Das Schießen an Silvester ist lediglich auf dem eigenen (umzäunten) Grundstück erlaubt. Der Vorgarten oder die Straße zählen hierbei nicht dazu, ebenfalls nicht der eigene Balkon oder die Schussabgabe aus dem Fenster.
Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wer eine der oben genannten Waffen führt, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Dienststelle keine Beratungen in Bezug auf den Selbstschutz anbieten kann.Gebühren Kleiner Waffenschein
- 86,00 Euro bei Ausstellung plus 5,62 Euro Zustellungsgebühr
- 45,00 Euro Folgekosten alle drei Jahre für die Regelüberprüfung
Regelüberprüfung
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (worunter auch der Kleine Waffenschein fällt) alle drei Jahre zu wiederholen (§ 4 Abs. 3 WaffG). Diese wird automatisch von der Dienststelle durchgeführt.
Nach erfolgter Überprüfung geht dem Inhaber bzw. der Inhaberin der Erlaubnis eine Gebührenanforderung in Höhe von 45 Euro zu.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Ort, an dem der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das heißt, bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis können nur Personen einen Antrag stellen, die mit Hauptwohnsitz innerhalb des Rhein-Pfalz-Kreises gemeldet sind.
