Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis


    Weitere Informationen zur Infektionsschutzbelehrung bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis finden Sie hier

    Wir möchten insbesondere auf die Möglichkeit, die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) online durchzuführen, hinweisen. Die Online-Belehrung finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise zu "Welche Gebühren fallen an?"

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Für einen Termin im Gesundheitsamt vereinbaren Sie bitte über den obenstehenden Link einen Termin über Terminland und folgen Sie den Anweisungen. 

    Zur Online-Belehrung gelangen Sie über diesen Link: Online-Belehrung Gesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.

    Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:

    1. Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
    2. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
    3. Personen, die beschäftigt werden sollen
    1. als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
    2. zur Berufsausbildung,
    3. als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten

    oder

    1. zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten

           oder

    1. Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Sie haben die Möglichkeit, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro direkt online mit PayPal zu zahlen. Wenn Sie die Gebühr mit PayPal begleichen, senden wir Ihnen nach Abschluss der Online-Belehrung unverzüglich auf dem Postweg die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG zu. 

    Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Gebühr in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes, Dörrhorststraße 36, 67059 Ludwigshafen zu zahlen. Sollten Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, können Sie die Bescheinigung ab 48 Stunden nach Abschluss der Belehrung und gegen Vorlage der Gebühr abholen. Bitte bringen Sie hierfür Ihren Personalausweis oder eine Vollmacht mit und sprechen Sie zu den üblichen Sprechzeiten des Gesundheitsamtes bei uns vor. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Belehrung abgeholt, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 22,50 Euro erhoben.

    Die Gebühr kann sowohl bar als auch mit Karte gezahlt werden.

  • Rechtsgrundlage