Ausfuhrkennzeichen

  • Leistungsbeschreibung

    Für Ausfuhrkennzeichen gibt es keine von §46 FZV abweichende Zuständigkeitsregelungen (z.B. Standort Fahrzeug).

    Dies bedeutet, dass Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland sich an die für sie zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohn- oder Firmensitz wenden müssen.

    Ausgegeben werden Ausfuhrkennzeichen nur für Personen oder Firmen, die

    • ihren Hauptwohn- oder Firmensitz im Rhein-Pfalz-Kreis haben oder
    • die KEINEN Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben. Diese Personen oder Firmen müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit Hauptwohn- oder Firmensitz im Rhein-Pfalz-Kreis haben, der sie vertritt und Schreiben von Behörden unverzüglich an sie als Halter des Fahrzeuges weiterleitet.

    Für die Beantragung eines Ausführkennzeichens benötigen Sie:

    • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheingung Teil I oder Abmeldebescheinigung
    • Bisherige Kennzeichenschilder oder Abmeldebescheinigung
    • Versicherungsbestätigungsnummer eVB nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 11 Nr. 3 FZV
    • Gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
    • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bzw. Nachweis über die Entrichtung der Kfz-Steuer (weitere Informationen zum SEPA-Mandat finden Sie hier)
    • Gültige Ausweispapiere  des Fahrzeughalters im Original und ggf. Vollmacht
       Hinweis: wenn der Halter nicht im Rhein-Pfalz-Kreis wohnt, so muss dieser persönlich bei der Zulassung vorsprechen
    • bei Wohnsitz im Ausland: Formular zur Erfassung eines Empfangsberechtigten

    Seit 01.07.2010 besteht auch für das Ausfuhrkennzeichen eine Kfz-Steuerpflicht ab dem 1. Tag. Deshalb ist vor Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens die schriftliche Ermächtigung des Halters oder eines Dritten zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von seinem Konto erforderlich, d.h. es muss ein SEPA-Mandat für ein Konto bei einer deutschen Bank vorliegen. Das Bestehen des Kontos ist in geeigneter Weise nachzuweisen (Bankkarte, Kontoauszug, etc.).

    Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten kein SEPA-Mandat erteilt werden, so ist eine schriftliche Steuererklärung zu fertigen, mit der der Steuerpflichtige beim zuständigen Hauptzollamt eine personelle Steuerfestsetzung beantragen kann. Hierzu muss der Antragsteller zum zuständigen Hauptzollamt. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens darf erst erfolgen, wenn die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer der Zulassungsbehörde in geeigneter Form nachgewiesen wurde. Als geeigneter Nachweis kommt neben einer entsprechenden Bescheinigung des Hauptzollamtes auch der bankbestätigte Einzahlungsbeleg in Verbindung mit dem Steuerbescheid in Betracht.

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die KFZ-Zulassungstelle der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.