Richtige Form des Widerspruchs

  • Leistungsbeschreibung

    Sie müssen den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde einlegen. Zur Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber auf jeden Fall sinnvoll. Denn so weiß die Behörde sofort, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind und kann auf Ihre Argumente besser eingehen.

    Niederschrift bedeutet, dass Sie persönlich bei der Verwaltung vorsprechen und ein Mitarbeiter der Verwaltung Ihren Widerspruch zu Protokoll nimmt. Die Niederschrift kann bei der Ausgangsbehörde oder bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingelegt werden.

    Die Schriftform ist eingehalten, wenn der Widerspruch als Brief oder als Fax geschickt wird. Wenn der Widerspruch per E-Mail verschickt wird, benötigt er die Signatur nach dem Signaturgesetz. Dafür ist sowohl eine spezielle Hard- und eine Software erforderlich. 

    Achtung: Die elektronische Signatur wird nicht ersetzt durch den Versand der E-Mail über einen sicheren Browser. 

    Der Widerspruch muss außerdem eigenhändig unterschrieben sein.

    Und schließlich muss er innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Ausgangsbehörde oder bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingehen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Empfangs der Faxnachricht. Natürlich kann der Widerspruch auch persönlich bei der Ausgangsbehörde oder der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses abgegeben werden.   

    Der Widerspruch muss formal korrekt sein, sonst gilt er als unzulässig und müsste kosten- und gebührenpflichtig und ohne dass der Inhalt beurteilt wird, abgewiesen werden. 


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