mündliche Verhandlung ist der Regelfall
Leistungsbeschreibung
Die mündliche Verhandlung vor dem Rechtsausschuss ist in Rheinland-Pfalz als Regelfall gesetzlich vorgesehen.
Die Parteien haben aber die Möglichkeit auf eine solche Verhandlung zu verzichten. Das muß durch schriftliche Erklärung geschehen und der Widerspruchsgegner muss zustimmen. Dabei gibt es 2 Varianten:
- Man verzichtet nur auf die Verhandlung, dann wird der Ausschuß als Dreier-Gremium beraten und entscheiden, so genanntes schriftliches Verfahren, oder
- Man erklärt sich damit einverstanden, daß der Vorsitzende allein entscheidet, so genanntes Alleinentscheidungsrecht.
Die beiden Verfahrensmöglichkeiten empfehlen sich dann, wenn die Sachverhalte klar sind und es nur noch um die Frage der rechtlichen Einordnung geht. Das hat den Vorteil, dass durch Wegfall der mündlichen Verhandlung keine Ladungsfristen zu beachten sind, was zu einer Beschleunigung des Verfahrens führt. Auch ist die Durchführung der Verfahren mit geringerem Aufwand verbunden, was eine niedrigere Verfahrensgebühr zur Folge hat.
Ist aber die Bewertung des Sachverhaltes strittig oder bestehen Zweifel im Hinblick auf die Auswertung und Bewertung von Gutachten o.ä., so ist die mündliche Verhandlung zweckmäßig, da hier die Parteien ihre Ansichten nochmals ausführlich darlegen und auch diskutieren können.
Ein Verfahren kann auch ohne Zustimmung der Parteien im Alleinentscheidungsrecht des / der Vorsitzenden zum Abschluss gebracht werden, wenn
- ein Widerspruchsführer das Verfahren trotz schriftlicher Aufforderung länger als 3 Monate nicht betreibt oder
- der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist (z.B. bei Fristversäumnis)
Unabhängig von der Art der Entscheidungsfindung wird das Verfahren durch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.