Haltung von Tieren

  • Leistungsbeschreibung

    Wie Tiere zu halten sind, ist in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

    • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
    • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
    • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."

    Um diese Vorschriften näher auszuführen, wurden Verordnungen erlassen,

    Außerdem haben sowohl das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als auch der Europarat Gutachten, Empfehlungen und Leitlinien zur Haltung und zum Umgang mit verschiedenen Tierarten heraus gegeben.

    Merkblätter zur artgerechten Tierhaltung und zu verschiedenen Themen des Tierschutzes finden Sie auch bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz TVT.

    In bestimmten Fällen, die in § 11 des Tierschutzgesetzes genannt sind, müssen Betriebsinhaber eine Erlaubnis bei der für den Betriebssitz zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung beantragen. Erst wenn die Erlaubnis erteilt worden ist, darf mit der Tätigkeit begonnen werden. Dies betrifft u.a.

    • Tierheime und Tierpensionen
    • Zoos und Tierparks
    • Ausbilder für Wach- und Schutzhunde
    • Tierbörsen
    • Zoofachgeschäfte
    • gewerbsmäßige Tierzüchter, außer Landwirte
    • Tierhändler, sofern sie mit anderen als mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln
    • Reit- und Fahrbetriebe
    • Schaustellerbetriebe mit Tieren
    • Schädlingsbekämpfer Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. haupt- oder nebenberuflichen Umgang mit den entsprechenden Tierarten), die vorab überprüft werden.