Welche Leistungen gibt es?
Leistungsbeschreibung
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzliche „Leistungen für Bildung und Teilhabe“. Hierunter fallen im Einzelnen:
Ø Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler* bzw. Ausflüge und Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung** besuchen,
Ø Schulbedarf,
Ø Schülerbeförderung,
Ø Lernförderung,
Ø Zuschuss zum Mittagessen für
o Schülerinnen und Schüler* und
o Kinder, die eine Kindertageseinrichtung*** besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden,
Ø Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
* Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine
allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
** Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Leistung sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte.
*** Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Leistung sind Kinderkrippen und Kindergärten. Kinder die einen Hort einer Kita besuchen, haben keinen Anspruch auf die Übernahme des Mittagessens über das Bildungs- und Teilhabepaket. Für Hortkinder ist ein Antrag auf Mittel aus dem Sozialfonds für Mittagessen in Kitas beim Jugendamt zu stellen.
Welche Kosten werden bei „Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ oder „Fahrten für Kinder in Kindertageseinrichtungen“ übernommen?
Für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können die tatsächlichen Kosten (außer Taschengeld) übernommen werden.
Die Schule muss diese Kosten bescheinigen. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen gilt dies ebenso, hier muss die Kindertageseinrichtung die Kosten bescheinigen.Was gehört zum „Schulbedarf“?
Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag jeweils zum 1. August eines Jahres 70,00 € und zum 1. Februar eines Jahres 30,00 € für die Schulausstattung, um Anschaffungen zu erleichtern (z. B. Schulranzen, Füller, Malstifte, Taschenrechner).
Was sind „Schülerbeförderungskosten“?
Bei Schülerinnen und Schülern, welche die nächstgelegene Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, werden die erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten (MAXX-Ticket des VRN) berücksichtigt. Vorrangig prüft und entscheidet der Schulträger, ob ein Beförderungskostenzuschuss zu zahlen ist.
Was bedeutet „Lernförderung“?
Schülerinnen und Schüler brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele (d.h. die Versetzung) in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote hierzu nicht ausreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.
Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?
Wenn Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.
Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10,00 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z.B. beim Musikunterricht, bei Sport, Spiel und Geselligkeit oder Freizeiten mitmachen zu können.
Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.
Lediglich der Schulbedarf zum Beginn jedes Schulhalbjahres muss bei laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht eigens beantragt werden.
Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag legen Sie bei Antragstellung bitte den aktuellen Leistungsbescheid vor (Kopie genügt).Hinweis für Schülerinnen und Schüler:
Ab dem 15. Lebensjahr ist stets eine Schulbesuchsbescheinigung vorzulegen.Wichtig:
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen oder Anmeldungen gut auf, weil diese Belege gegebenenfalls als Verwendungsnachweis vorzulegen sind.