Vorsorgevollmacht

  • Leistungsbeschreibung

    Informationen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:
     
    Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, können Sie eine andere Person Ihres Vertrauens per Vorsorgevollmacht bevollmächtigen.
     
    Ohne erteilte Vorsorgevollmacht können Ehegatten, Ehepartner oder Eltern volljähriger Kinder die rechtlichen Angelegenheiten für Betroffene nicht regeln. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bleibt der Weg, über das Amtsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt zu werden.
     
    Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Vorsorgevollmacht ist unbedingt zu empfehlen. Beratung erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden sowie bei Rechtsanwälten und Notaren.
     
     
    Zu den Broschüren des Justizministeriums Bund
     
    Formulare (download):

    Deutsch:
     
    Regelung des Vorsorgeverhältnisses (Vorsorgevertrag)
      - den Vorsorgevertrag nur i. V. mit einer Vorsorgevollmacht verwenden
     
     
    Broschüren (download):

    WER HILFT MIR, WENN ...
    Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
    Betreuungsrecht - Unterstützung statt Bevormundung
    Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
    Betreuungsrecht
    Bundesministerium der Justiz
    Betreuungsrecht in leichter Sprache
    Behindertenbeauftragter der Thüringer Landesregierung

    Patientenverfügung
    Bundesministerium der Justiz
     
    Zentrales Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten

    Bei der Bundesnotarkammer ist ein Zentrales Vorsorgeregister zur Registrierung von Vorsorgevollmachten eingerichtet. Durch das in der Bundesnotarordnung gesetzlich verankerte Vorsorgeregister sollen Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden. So soll sichergestellt werden, dass das Vormundschaftsgericht im Falle der Betreuungsbedürftigkeit schnell Informationen darüber abrufen kann, ob die betroffene Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann. Eine Online-Erfassung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister ist möglich. Wer eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet hat, kann diese nach wie vor über seinen Notar registrieren lassen. Weitere Informationen hierzu, insbesondere zum Registrierungsverfahren können unter www.vorsorgeregister.de abgerufen werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

     
    Öffentliche Beglaubigung

    bedeutet, dass die Echtheit einer Urkunde oder die Authentizität einer Unterschrift von einer Behörde oder einem Notar bestätigt wird. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine solche Bedingung. Für eine öffentliche Beglaubigung benötigen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Der Vollmachtgeber muss im Beisein der Beurkundungsperson persönlich das Dokument unterschreiben.

    Terminvereinbarungen hierfür sind sinnvoll und ersparen unnötige Wartezeit und Wege. Bei den Mitarbeitern der zuständigen Gemeinde oder bei der Kreisverwaltung Betreuungsbehörde können Sie Beglaubigungstermine vereinbaren.

    Die Informationen über Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sind kostenfrei.
    Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung durch die Behörde betragen zur Zeit 10,00 Euro je Beglaubigung.
  • Welche Gebühren fallen an?

     

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlagen:
    Materielles Betreuungsrecht §§ 1896 - 1908k BGB
    des Weiteren:
    Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 164 – 181 BGB