Landesblindengeld

  • Leistungsbeschreibung

    In Rheinland-Pfalz haben zivilblinde Menschen, das heißt Personen, die nicht aufgrund von Kriegshandlungen erblindet sind und Personen mit einer Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Ob diese Voraussetzungen vorliegen beurteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau des Kreises oder der Landesblindenarzt auf der Grundlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme bzw. einer weiteren Untersuchung beim Landesblindenarzt. 

    Diese ist nicht erforderlich bei allen Personen mit dem Vermerk „BL“ im Schwerbehindertenausweis. 

    Das Blindengeld beträgt 410,00 € monatlich. Bei blinden Menschen, die bereits im April 2003 Blindengeld erhalten haben, beträgt das Blindengeld 529,50 € monatlich. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 v.H. des Betrages. Die Gewährung des Blindengeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Wenn der Leistungsberechtigte pflegebedürftig ist und von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld bezieht, wird dieses teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Ein Pflegebedürftiger erhält bei Pflegegrad 2 > 264,64 € und bei Pflegegrad 3 bis 5  > 230,15 € Blindengeld im Monat. Eine weitere Kürzung erfolgt, wenn der blinde Mensch eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung, eine Kindertagesstätte oder eine Schule besucht. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse ungekürzt weitergezahlt. 

    Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt und ruht, wenn sich der blinde Mensch länger als vier Wochen in Einrichtungen oder Heimen aufhält. 

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Sozialabteilung der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.


    LBlindenG-LPflegeG-Antrag