Zulassung von Heilpraktikern

  • Leistungsbeschreibung

    Angaben

    Die Antragsteller/Antragstellerinnen müssen im Rhein-Pfalz-Kreis wohnen.

    Wenn Sie nicht im Rhein-Pfalz-Kreis wohnen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung !

    Die Erlaubnis erhält nur, wer persönlich und fachlich in der Lage ist, die Tätigkeit der Heilkunde ohne Bestallung auszuüben. Die persönliche Geeignetheit wird durch die einzureichenden Unterlagen nachgewiesen.
    Die fachliche Geeignetheit wird durch die abzulegenden Prüfungen (schriftlich und mündlich/praktisch) nachgewiesen.

    In Rheinland-Pfalz wird die Prüfung zentral bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Gesundheitsamt, abgelegt.
    Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:
    Der Antrag muss zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen am Stichtag beim Rhein-Pfalz-Kreis vorliegen, damit dieser geprüft und rechtzeitig bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorgelegt werden kann.

    Einzelheiten und Infos über die Prüfung zum/r Heilpraktiker/in allgemein oder eingeschränkt oder auch nach Aktenlage erhalten Sie direkt über die Internetseite der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Ablauf:

    1. Antrag mit allen Unterlagen einreichen beim Rhein-Pfalz-Kreis (ACHTUNG: nur wenn Wohnsitz im Rhein-Pfalz-Kreis)

    2. Zulassung zur Prüfung; Ablegen der Prüfung bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

    3a. Nach bestandener Prüfung: Erteilung der Erlaubnis durch den Rhein-Pfalz-Kreis 

    3b. Nach nicht bestandener Prüfung: Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis durch den Rhein-Pfalz-Kreis

     

    Die Zuständigkeiten im Überblick:

    Rhein-Pfalz-Kreis: Annehmen des Antrages, Prüfen der Antragsvoraussetzungen und Erteilung der Erlaubnis bzw. Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis

    Mainz-Bingen: Abnehmen der schriftlichen und mündlich/praktischen Prüfung

     

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis gerne zur Verfügung. Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
    Außerhalb der Sprechzeiten sind Gesprächstermine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Antrag auf Zulassung zur Heilpraktikerüberprüfung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er muss aber folgende Aussage treffen:

    a.      ob die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beantragt wird oder

    b.     ob die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie beantragt wird.

    c.     ob die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie beantragt wird. Hier ist Voraussetzung eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannter/e Physiotherapeut/in nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Physiotherapeuthen vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) – Zitat „Urteil vom 21.11.2006 – AZ 6 A 10271/06. OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz“.

    d.     ob die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf den Bereich der Podologie beantragt wird

     

    Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Meldebescheinigung
    • Bundespersonalausweis oder Reisepass (beglaubigte Kopie)
    • Kopie der Geburtsurkunde
    • letztes Schulzeugnis (beglaubigte Kopie vom Zeugnis des höchsten allgemeinen Schulabschluss - mindestens Hauptschulabschluss)
    • beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde Physiotherapie / Anerkennungsurkunde (wenn vorhanden)
    • beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses Diplom-Psychologie, bzw. Physiotherapie bzw. Podologie (wenn vorhanden)
    • ärztliches Attest (der Antragsteller/die Antragstellerin muss psychisch und physisch in der Lage sein die Tätigkeit auszuüben und es dürfen keine ansteckenden Krankheiten vorhanden sein.)
    • Führungszeugnis „O“ (Bundeszentralregisterauszug für Behörden; im Original; nicht älter als vier Wochen nach Eingang bei der Behörde)
    • Unterlagen über Heilpraktiker - Schule/Ausbildung -freiwillig -
    • Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde die Heilpraktikererlaubnis beantragt wurde
    • Evtl. Bestätigung mindestens einer Krankenkasse über die Kassenzulassung

    Bitte beachten Sie folgende Fristen für das Einreichen des Antrages und aller erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis:

    20. Juni für die Zulassung im Oktober des jeweiligen Jahres,

    20. Dezember für die Zulassung im März des Folgejahres.

    Geben Sie auch immer an, ob es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt und wann die letzte Prüfung abgelegt worden ist.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung der Erlaubnis kostet 140,00 € zuzüglich die Kosten für die förmliche Zustellung.

    Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis kostet 105,00 € zuzüglich die Kosten für die förmliche Zustellung.

    Diese Gebühren fallen zusätzlich zu den durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Rechnung gestellten Prüfungsgebühren an.

    Grundlage der Gebühren sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 9 sowie 15 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl S. 578) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl S. 364) i.V.m. Ziffer 1.9 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung vom 28.03.2013.

    Die Gebühren für die Überprüfung sind an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Gesundheitsamt, direkt zu zahlen. Die Gebührenhöhe können Sie deren Internetseite entnehmen.

  • Rechtsgrundlage

    Heilpraktikergesetz v. 18.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 15 G vom 23.10.2001, und die 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (DVO zum HPG). 

    Welche Behörden Erlaubnisbehörden sind, ist in § 3 Abs. 1 und 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geregelt.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende