Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)

  • Leistungsbeschreibung

    Sofern kein Bebauungsplan und kein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen und das Bauvorhaben nicht im Außenbereich liegt, ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.

    Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Des weiteren müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB setzt immer voraus, dass

    • kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegen darf und

    • auch kein Außenbereich gegeben ist.

    Es muss ein Ortsteil und ein Bebauungszusammenhang vorliegen.

    Kein Ortsteil im Sinne des § 34 liegt vor, wenn einige vorhandene Gebäude mehr oder minder zufällig in der Landschaft verstreut sind. Dann handelt es sich um eine sogenannte Splittersiedlung.

    Die Rechtsprechung sagt, dass ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB soweit reicht, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.

    Während der Bebauungsplan ein ?starres? und auf Dauer angelegtes Aussagespektrum bietet, gibt es in der Praxis sowie in der Rechtsprechung keine abschließend verbindlich ablesbaren Maßstäbe.

    Eine wichtige Zulässigkeitsvoraussetzung ist das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde.