Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)

  • Leistungsbeschreibung

    Nach der Definition des Baugesetzbuches zählen zum Außenbereich diejenigen Grundstücke und Flurstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplanes sowie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Mit dem Begriff des ?Außenbereiches? verbindet der Gesetzgeber den besonderen Schutz natürlicher Ressourcen sowie den Grundsatz der Eingriffsvermeidung.

    Das Baugesetzbuch unterscheidet bei im Außenbereich befindlichen und geplanten Vorhaben nach sogenannten privilegierten und sonstigen Vorhaben.

    Zu den traditionell privilegierten Vorhaben zählen gem. § 35 Abs. 1 BauGB:

    • land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    • Weinanbaubetriebe

    • Gartenbetriebe.

    Das charakteristische Merkmal eines privilegierten Vorhabens liegt in der Wechselbeziehung von baulichen Maßnahmen zur unmittelbaren Bodenbenutzung im Umfeld der baulichen Maßnahmen, gelegen im Außenbereich. Der Betreiber und Nutzer eines privilegierten Vorhabens muss in einer Gewinnerzielungsabsicht wirtschaften und dabei eine planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Grund und Bodens zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages vornehmen.

    Wird ein Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften als privilegiert eingestuft, so stellt sich die Frage seiner Zulässigkeit im Außenbereich nicht mehr. Es ist lediglich die zweitrangige Frage zu bewerten, ob die Größenordnung des privilegierten Vorhabens im Verhältnis zur Betriebsführung angemessen oder zu reduzieren ist.

    Zu privilegierten Vorhaben im Außenbereich zählen gleichermaßen die Wohnung oder das Wohnhaus, wenn die betriebliche Funktion eine ständige Präsenz am Standort erfordert (dies ist bei landwirtschaftlichen Betrieben, im Weinbau und in der Erwerbsgartenwirtschaft der Regelfall). Das Baurecht gesteht einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auch den sogenannten Altenteiler zu.

    Bei den sonstigen Vorhaben im Außenbereich handelt es sich um eine weitreichende Funktionspalette von unterschiedlichen Bodennutzungen. Diese Vorhaben sind nicht bevorrechtigte Vorhaben; auf ihre Zulässigkeit im Außenbereich besteht kein Rechtsanspruch.

    Weiterhin ist in den letzten Jahren zur Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtschaft ein rechtlicher Rahmen geschaffen worden, bisher landwirtschaftlich privilegiert genutzte legale Gebäude einer neuen Nutzung zuzuführen. Diese Nutzungsänderung setzt einen substantiellen Erhalt des Gebäudes voraus.

    Voraussetzung ist unter anderem,

    • dass die äußere Gestalt im Wesentlichen erhalten bleiben muss,

    • dass das Betriebsgebäude vor dem 27.08.1996 errichtet wurde,

    • dass das Gebäude zum räumlich funktionalen Zusammenhang der Hofstelle gehört

    • und dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.

    Bei einem Bauen im Außenbereich ist das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB erforderlich.