Wer kann Grundsicherungsleistungen erhalten?

  • Leistungsbeschreibung

    Menschen mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

    • die die rentenrechtliche Altersgrenze erreicht haben oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

    sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

    Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesem Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung hier) im Auftrage des Rhein-Pfalz-Kreises.