Erlaubnis einer Sammlung

  • Leistungsbeschreibung

    Haussammlungen, Straßensammlungen, Altkleidersammlungen, Geldsammlungen, Mitgliederwerbung, Spendensammlung

    Allgemeine Beschreibung

    Haus- und Straßensammlungen / Geldsammlungen / Altkleidersammlungen

    Erlaubnisbedürftig ist eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

    1. auf Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen
      (Straßensammlungen) oder
    2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen);

    Keiner Erlaubnis bedürfen,

    1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
    2. Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden,
    3. der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere,
    4. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf durchgeführt werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.

    Der Vertrieb von Waren nach Nr. 3 und der Verkauf von Eintrittskarten nach Nr. 4 sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Vertriebs oder des Verkaufs schriftlich anzuzeigen

    Das Sammeln durch öffentlichen Aufruf (z.B. Zeitung), Postwurfsendungen oder Spendenbriefe bedarf keiner Erlaubnis. Auch Geldspendensammlungen mittels Spendendosen, die beispielsweise in Geschäften aufgestellt sind -also ohne unmittelbares Ansprechen von Person zu Person- bedürfen keiner förmlichen Erlaubnis.
    Auch sind karitative Kleidersammlungen mittels öffentlichem Aufruf (Postwurfzettel) bzw. aufgestellter Schuh- und Kleidercontainer nicht erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig.
    Diese Sammlungen können jedoch durch die zuständige Sammlungsbehörde überwacht werden (§ 9 SammlG). Auf Anfrage hat dann der Veranstalter entsprechende Unterlagen zur Beurteilung der Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des Sammelgutes (auch Erlöse, Lizenzerträge etc.) vorzulegen und nachzuweisen. Überprüfungen erfolgen insbesondere dann, wenn Missstände bekannt bzw. den zuständigen Sammlungsbehörden mitgeteilt werden.

    Landesweit wirkende Sammlungen (in der Regel Haussammlungen) werden in jedem Jahr durchgeführt. Diese Sammlungen werden von landesweit oder bundesweit tätigen Organisationen bzw. Vereinen durchgeführt. Teilweise werden zur Durchführung auch gewerbliche Sammelunternehmen beauftragt. Die Mitarbeiter dieser gewerblichen Sammelunternehmen müssen sich ausweisen. Die Erlaubnisbehördefür diese Sammlungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Regelmäßig belegen diese Sammlungen das gesamte Jahr mit Ausnahme der Zeiträume der Karwoche und der Osterwoche, den Sommerferien und Mitte Dezember bis Mitte/Ende Januar. Regional begrenzte Sammlungen können dennoch stattfinden. Im Einzelfall kann durch den Veranstalter eine Absprache mit dem jeweiligen Landes- bzw. Bundesverband getroffen werden.

    Führen örtlich bekannte oder ansässige Gruppen oder Vereine oder Organisationen Haussammlungen oder Straßensammlungen durch, müssen die zur Durchführung beauftragten Personen ebenfalls einen Sammelausweis mit sich führen und auf Verlangen die Identität nachweisen. 

    Der Sammelausweis muss enthalten:

    •        Name und Anschrift des Vereines/der Organisation/der Gruppe, die die Sammlung beantragt hat
    •        Sammlungszweck
    •        Sammlungsdauer/Sammlungszeitraum
    •        Sammlungsgebiet
    •        Name und Anschrift sowie Geburtsdatum des Sammelbeauftragten

    Der Sammler hat weiter seinen gültigen Kinderausweis (Sammler im Alter zwischen 14 und 16 Jahren) bzw. Personalausweis mitzuführen. Beide Ausweise (Sammlerausweis und Kinderausweis bzw. Personalausweis) müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Wird mit Sammelbüchsen gesammelt, muss die Büchse fest verschlossen und vom Veranstalter abgestempelt sein. Die Büchsen müssen fortlaufend nummeriert sein und den Namen des Veranstalters deutlich sichtbar aufweisen.

    Informationen über einzelne Sammlungsvereine erhalten Sie über folgende Links:

    http://www.spendenrat.de

    http://www.dzi.de/spendber.htm

  • Rechtsgrundlage

    Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 05.03.1970

  • Anträge / Formulare

    Die Erlaubnis ist für Sammlungen, die im Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises stattfinden bei der Kreisverwaltung zu beantragen: Antrag


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende