Informationen über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts nach § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • Leistungsbeschreibung

    Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten.

    Somit ist ab dem 1. September 2012 die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis bei einem hinreichendem Verdacht verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmers über bestimmte herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren.

    Das können zum Beispiel Informationen über eine Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in einem Lebensmittel oder gravierende Mängel in der Hygiene in einem Lebensmittelbetrieb sein oder alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei diesen Verstößen ein Bußgeld von über 350 € zu erwarten ist.

    Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar. Diese Informationen setzen auch keine Gesundheitsgefahr voraus. Sie sollen vielmehr im Sinne einer Markttransparenz eine aktive Information der Verbraucher gewährleisten.

    Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie unter  www.lebensmittelwarnung.de.

    Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 3 Monaten automatisch wieder von der Plattform entfernt. Bei einer zwischenzeitlichen Behebung des Mangels wird der Eintrag gelöscht, ebenso wenn sich eine Information nachträglich als nicht richtig herausgestellt hat.

    Informationen über Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen erfolgen durch die ADD Trier unter http://www.add.rlp.de

    Die Tabelle mit den Veröffentlichungen finden Sie hier:

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